Flucht- und Rettungspläne nach DIN 4844-3
 
Flucht- u. Rettungspläne dienen zur Darstellung der Flucht- u. Rettungswege, der Erste-Hilfe-Einrichtungen und der brandschutztechnischen Einrichtungen für die Selbsthilfe sowie der Regeln für das Verhalten im Brandfall und bei Unfällen im Sinne der BGVA8.
Gemäß § 55 der Arbeitsstättenverordnung ( ArbStättV ) hat der Arbeitgeber für die Arbeitsstätte einen oder nach Erfordernis auch mehrere Flucht- u. Rettungspläne an geeigneter Stelle auszuhängen, wenn die Lage, die Ausdehnung und die Art der Nutzung der Arbeitsstätte dies erfordern.
 
FRP müssen mindestens im Format A3 erstellt werden. Die Grundrisse sind vorzugsweise im Maßstab 1:100 darzustellen.
 
FRP müssen stets aktuell sein und mindestens alle 2 Jahre nach § 20 BGVA8 geprüft werden.
 
FRP sind in einer Höhe von etwa 1.60m  gemessen vom Boden zur Planmitte aufzuhängen.
 
Standorte:
 
Die Auswahl geeigneter Standorte ist entscheidend für die Wahrnehmung der Flucht- und Rettungspläne der dort anwesenden Personen.
 
Geeignete Anbringungsorte sind Punkte im Gebäude, an denen sich Personen orientieren müssen, verweilen oder informieren wollen, z.B.:
 
- im Eingangsbereich von Gebäuden
- vor Treppenräumen
- vor Personenaufzügen
- in unmittelbarer Nähe von Informationspunkten des Objektes in Wartebereichen.
 
Gemäß § 17 MBO muss jede Nutzungseinheit in jedem Geschoss über mindestens 2 voneinander unabhängige Rettungswege erreichbar sein. Dies führt dazu, dass wenn möglich bzw. erforderlich pro Treppenhaus ein Flucht- u. Rettungsplan angebracht werden sollte.
 
Planungsgruppe_linie